Leichter Anstieg des Grundsteuer-Istaufkommens
Statistik informiert … Nr. 41/2026
Im Jahr 2025 hat die Freie und Hansestadt Hamburg 519 Mio. Euro an Grundsteuern eingenommen. Das waren 18 Mio. Euro bzw. 3,5 Prozent mehr als im Jahr 2024, so das Statistikamt Nord. In diesem Ist-Aufkommen können Nachzahlungen und/oder Rückerstattungen aus Vorjahren enthalten sein.
Mit 515 Mio. Euro entfiel der Großteil des Grundsteuer-Istaufkommens auf die Grundsteuer B, mit der bebaute und ein Teil der unbebauten Grundstücke besteuert werden. Das waren 2,9 Prozent mehr als 2024. Die Einzahlungen aus der Grundsteuer A sanken 2025 dagegen um 78,6 Prozent auf knapp 150 000 Euro. Mit der Grundsteuer A werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuert. Im Jahr 2024 lagen diese Einzahlungen bei knapp 0,7 Mio. Euro.
Im Zuge der Grundsteuerreform hat die Freie und Hansestadt Hamburg im Jahr 2025 die Grundsteuer C eingeführt. Damit werden die unbebauten, aber baureifen Grundstücke besteuert. Das Ist-Aufkommen dieser neuen Grundsteuerart betrug vier Mio. Euro bei einem Hebesatz von 8 000 Prozent.
Die Hebesätze der Grundsteuern A bzw. B wurden erstmals seit 1990 bzw. 2005 angepasst. Dies wurde im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform notwendig. Der Hebesatz für die Grundsteuer A lag 2025 bei 100 Prozent und für die Grundsteuer B bei 975 Prozent.
Hinweise:
Die Grundsteuern gehören zu den wichtigsten Gemeindesteuern. Sie werden auf den im Inland liegenden Grundbesitz erhoben und bleiben in vollem Umfang bei den Gemeinden, denen die Liegenschaften zuzuordnen sind.
Für die Festsetzung der Grundsteuer gelten ab 2025 die im Rahmen der Grundsteuerreform festgelegten neuen Regeln. Hamburg hat sich dabei für ein eigenes, flächen- und lagebasiertes Grundsteuermodell entschieden.
Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgesetzt. Sie geben den Faktor in Prozent an, mit dem die von den Finanzämtern festgestellten Grundsteuermessbeträge multipliziert werden, um die Höhe der auf eine Liegenschaft entfallenden Steuerschuld zu bestimmen. Weil sich reformbedingt die Summen der Grundsteuermessbeträge in vielen Gemeinden verändert haben, wurden vielerorts Hebesatzanpassungen erforderlich.
Die Rechtsänderungen im Rahmen der Grundsteuerreform haben zudem zu Verschiebungen zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B geführt: Es gibt Teile vom Grundbesitz, die vor der Reform der Grundsteuer A unterlagen, ab 2025 aber der Grundsteuer B unterliegen, und umgekehrt.
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