Durchschnittliche jährliche Rentenleistung bei 17 700 Euro

Statistik informiert … Nr. 163/2024

Im Jahr 2023 haben 329 000 Personen Rentenleistungen erhalten, die mindestens 65 Jahre alt waren und ihren Wohnsitz in Hamburg hatten. Die Summe der gesetzlichen, privaten und be­trieblichen Rentenleistungen betrug dabei über 5,8 Mrd. Euro. Die durchschnittliche jährliche Rente dieser Altersgruppe war mit 17 700 Euro pro Kopf ähnlich hoch wie in Schleswig-Holstein, lag aber 3,5 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt von 18 300 Euro, so das Statistik­amt Nord. Im Vergleich zum Jahr 2022 stieg die durchschnittliche Rentenleistung in der Hanse­stadt um 652 Euro bzw. 3,8 Prozent.

Die durchschnittlichen Renten von Frauen waren um 13 Prozent niedriger als die von Männern. Während Männer Rentenleistungen in Höhe von 19 100 Euro pro Kopf bezogen, lag dieser Wert bei Frauen bei 16 700 Euro.

Die meisten Rentnerinnen und Rentner bezogen ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenver­sicherung, und die Rente wurde nach dem Kohortenprinzip besteuert. Nur ein Drittel der Leis­tungsempfängerinnen und -empfänger erhielt ausschließlich oder zusätzlich Rentenleistungen aus der privaten Rentenversicherung bzw. der betrieblichen Altersversorgung. Diese Renten­leistungen betrugen dabei lediglich 7,4 Prozent der Gesamt­summe der Rentenleistungen.

Hinweise:
Die Angaben wurden im Rahmen der jährlichen Statistik der Rentenbezugsmitteilungen erho­ben, die alle steuerpflichtigen Renten und sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 1 und 5 Einkom­mensteuergesetz erfasst. Neben der gesetzlichen Rente sind in der Statistik betriebliche und private Alterssicherungsleistungen enthalten. Eine Person kann mehrere Rentenleistungen be­ziehen, die unterschiedlichen Besteuerungsansätzen unterliegen. In der Auswertung wurden auch Personen berücksichtigt, die nur für einen Teil des Jahres Rentenleistungen bezogen.

Rentenleistungen aus dem Ausland, steuerfreie oder nicht steuerbare Rentenleistungen (z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sowie Beamtenpensionen und bestimmte Formen von Betriebsrenten, bei denen es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbst­ständiger Arbeit handelt, werden in der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen nicht erhoben.

Bei der Besteuerung nach dem Kohortenprinzip wird die Rente in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgeteilt. Der steuerfreie Anteil sinkt dabei seit 2006 mit dem Jahr des Rentenbeginns, der davon abgeleitete sogenannte Rentenfreibetrag bleibt aber lebenslang gül­tig. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2058 in Rente gehen, müssen ihre Basisversorgung voll nachgelagert versteuern.

Tabelle: siehe PDF-Dokument

 

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