Durchschnittliche jährliche Rentenleistung bei 18 495 Euro
Statistik informiert … Nr. 67/2026
Im Jahr 2024 haben gut 329 000 Personen Rentenleistungen erhalten, die mindestens 65 Jahre alt waren und ihren Wohnsitz in Hamburg hatten. Die Summe der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Rentenleistungen betrug fast 6,1 Mrd. Euro. Die durchschnittliche jährliche Rente dieser Altersgruppe lag mit 18 495 Euro pro Kopf 3,7 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt von 19 211 Euro, so das Statistikamt Nord. Im Vergleich zum Jahr 2023 stieg die durchschnittliche Rentenleistung in der Hansestadt um 787 Euro bzw. 4,4 Prozent.
Die durchschnittlichen Renten von Frauen waren um zwölf Prozent niedriger als die von Männern. Während Männer Rentenleistungen in Höhe von 19 906 Euro pro Kopf bezogen, lag dieser Wert bei Frauen bei 17 460 Euro. Wie in den vier vorangegangenen Jahren stiegen die durchschnittlichen Renten von Frauen gegenüber dem Vorjahr stärker als die von Männern. Im Vergleich zu 2023 erhöhte sich der Durchschnittswert bei Frauen um 4,7 Prozent und bei Männern um 4,1 Prozent.
Die meisten Rentnerinnen und Rentner bezogen ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mindestens 23 Prozent der Leistungsempfängerinnen und -empfänger erhielten ausschließlich oder zusätzlich Rentenleistungen aus der privaten Rentenversicherung bzw. der betrieblichen Altersversorgung. Diese Rentenleistungen betrugen dabei lediglich 7,3 Prozent der Gesamtsumme der Rentenleistungen.
Hinweise:
Die Angaben wurden im Rahmen der jährlichen Statistik der Rentenbezugsmitteilungen erhoben, die alle steuerpflichtigen Renten und sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 1 und 5 Einkommensteuergesetz erfasst. Neben der gesetzlichen Rente sind in der Statistik betriebliche und private Alterssicherungsleistungen enthalten. Eine Person kann mehrere Rentenleistungen beziehen, die unterschiedlichen Besteuerungsansätzen unterliegen. In der Auswertung wurden auch Personen berücksichtigt, die nur für einen Teil des Jahres Rentenleistungen bezogen.
Rentenleistungen aus dem Ausland, steuerfreie oder nicht steuerbare Rentenleistungen (z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sowie Beamtenpensionen und bestimmte Formen von Betriebsrenten, bei denen es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, werden in der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen nicht erhoben.
Unter der gesetzlichen Rentenversicherung werden hier alle Renten nachgewiesen, die nach dem Kohortenprinzip besteuert werden. Darunter fallen vor allem Leistungen aus der regulären gesetzlichen Rentenversicherung und aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Bei der Besteuerung nach dem Kohortenprinzip wird die Rente in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgeteilt. Der steuerfreie Anteil sinkt dabei seit 2006 mit dem Jahr des Rentenbeginns, der davon abgeleitete sogenannte Rentenfreibetrag bleibt aber lebenslang gültig. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2058 in Rente gehen, müssen ihre Basisversorgung voll nachgelagert versteuern.
Tabelle: siehe PDF-Dokument
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