Durchschnittliche jährliche Rentenleistung bei 17 700 Euro

Statistik informiert … Nr. 164/2024

Im Jahr 2023 haben 673 000 Personen Rentenleistungen erhalten, die mindestens 65 Jahre alt waren und ihren Wohnsitz in Schleswig-Holstein hatten. Dabei betrug die Summe der gesetz­lichen, privaten und betrieblichen Rentenleistungen fast zwölf Mrd. Euro. Die durchschnittliche jährliche Rente dieser Altersgruppe war mit 17 700 Euro pro Kopf ähnlich hoch wie in Hamburg, lag aber 3,5 Prozent unter dem Bundesdurchschnitt von 18 300 Euro, so das Statistikamt Nord. Im Vergleich zum Jahr 2022 stieg die durchschnittliche Rentenleistung in Schleswig-Holstein um 707 Euro bzw. 4,2 Prozent.

Die durchschnittlichen Renten von Frauen waren um ein Fünftel niedriger als die von Männern. Während Männer Rentenleistungen in Höhe von 20 000 Euro pro Kopf bezogen, lag dieser Wert bei Frauen bei 16 000 Euro.

Die höchsten durchschnittlichen Rentenleistungen wurden mit 19 400 Euro im Kreis Stormarn bezogen, gefolgt vom Kreis Pinneberg mit 19 100 Euro. In der kreisfreien Stadt Flensburg und im Kreis Nordfriesland waren die durchschnittlichen Renten mit 16 900 Euro bzw. 17 000 Euro am niedrigsten.

Die meisten Rentnerinnen und Rentner bezogen ihre Rente aus der gesetzlichen Renten­versicherung, und die Rente wurde nach dem Kohortenprinzip besteuert. Ausschließliche oder zusätzliche Rentenleistungen aus der privaten Rentenversicherung bzw. der betrieblichen Altersversorgung erhielten 47,2 Prozent der Leistungsempfängerinnen und -empfänger. Diese Rentenleistungen betrugen jedoch lediglich 8,7 Prozent der Gesamtsumme der Rentenleistun­gen.

Hinweise:
Die Angaben werden im Rahmen der jährlichen Statistik der Rentenbezugsmitteilungen erho­ben, die alle steuerpflichtigen Renten und sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 1 und 5 Einkom­mensteuergesetz erfasst. Neben der gesetzlichen Rente sind in der Statistik betriebliche und private Alterssicherungsleistungen enthalten. Eine Person kann mehrere Rentenleistungen be­ziehen, die unterschiedlichen Besteuerungsansätzen unterliegen. In der Auswertung wurden auch Personen berücksichtigt, die nur für einen Teil des Jahres Rentenleistungen bezogen.

Rentenleistungen aus dem Ausland, steuerfreie oder nicht steuerbare Rentenleistungen (z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung) sowie Beamtenpensionen und bestimmte Formen von Betriebsrenten, bei denen es sich steuerrechtlich um Einkünfte aus nichtselbst­ständiger Arbeit handelt, werden in der Statistik der Rentenbezugsmitteilungen nicht erhoben.

Bei der Besteuerung nach dem Kohortenprinzip wird die Rente in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil aufgeteilt. Der steuerfreie Anteil sinkt dabei seit 2006 mit dem Jahr des Rentenbeginns, der davon abgeleitete sogenannte Rentenfreibetrag bleibt aber lebenslang gül­tig. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2058 in Rente gehen, müssen ihre Basisversorgung voll nachgelagert versteuern.

Tabellen: siehe PDF-Dokument

 

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