Anzahl der Unternehmens- und Verbraucherinsolvenzen rückläufig

Statistik informiert ... Nr. 142/2022

Für das erste Halbjahr 2022 hat das Insolvenzgericht Hamburg 257 entschiedene Anträge auf Unternehmensinsolvenz gemeldet. Das entspricht einem Rückgang von sieben Prozent im Ver­gleich zum ersten Halbjahr 2021. Gegenüber dem ersten Halbjahr 2019 – vor der Corona-Pan­demie – betrug der Rückgang 35 Prozent, so das Statistikamt Nord. Somit lag die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf einem niedrigen Niveau.

Mindestens 1 801 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren direkt von einer Unternehmens­insolvenz betroffen. Das sind 48 Prozent mehr als im ersten Halbjahr 2021. Auch die Summe der voraussichtlichen Forderungen lag mit gut 186 Mio. Euro deutlich über dem Niveau des entsprechenden Vorjahreszeitraumes (plus 22 Prozent). Durchschnittlich schuldeten die insol­venten Unternehmen ihren Gläubigerinnen und Gläubigern über 725 000 Euro.

Die Anzahl der Entscheidungen über Anträge auf Verbraucherinsolvenz sank um 17 Prozent auf 1 069 Fälle. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass im ersten Halbjahr 2021 die An­zahl von Verbraucherinsolvenzen im Zusammenhang mit der Verkürzung des Restschuld­befreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre besonders hoch war. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2019 stieg hingegen die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen um 28 Prozent. Die durchschnittlichen Forderungen betrugen gut 32 000 Euro je Verbraucherinsolvenz.

Hinweise:
In der Insolvenzstatistik werden von den Insolvenzgerichten die beantragten Verfahren gemel­det, zu denen im Berichtszeitraum eine Entscheidung getroffen wurde. Bei komplexeren Ver­fahren kann somit ein längerer Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung liegen.

Vom 1. März 2020 bis zum 30. April 2021 war die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ihre Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und die Aussicht bestand, den Insolvenzgrund besei­tigen zu können.

Im Jahr 2020 sind die Rechtsvorschriften zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre vorbereitet worden. Da das entsprechende Gesetz erst zum Jahres­ende 2020 verabschiedet wurde, dürften viele Betroffene ihren Antrag auf Insolvenz und Rest­schuldbefreiung verschoben und diesen erst im Jahr 2021 gestellt haben.

Weitere methodische Erläuterungen sowie detailliertere Ergebnisse zu beantragten Insolvenz­verfahren stehen auf den Internetseiten des Statistikamtes Nord (Externer Link) zur Verfügung.

 

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