Allgemeine Informationen

Der gesetzliche Auftrag

Mit der Umsetzung der EBS-Verordnung als sogenanntes Artikelgesetz (Externer Link) in nationales Recht wurden die nachfolgenden Gesetze

  • Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen,
  • das Gesetz über Statistiken im Dienstleistungsbereich,
  • Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe

vom harmonisierten Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz – HdlDlStatG) (Externer Link) abgelöst.

Der Zweck der konjunkturstatistischen Erhebung ist die Darstellung der Entwicklung im Handels- und im Dienstleistungsbereich und die Ermitt­lung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Darüber hinaus werden Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt. 

Wer meldet?

Die konjunkturstatistische Erhebung wird als Stichprobenerhebung oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts (Umsatz oder tätige Personen) durchgeführt. Nach einem mathematisch-statistischen Verfahren werden höchstens 45 Prozent der größeren Erhebungseinheiten ausgewählt. Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten in einem der folgenden Wirtschaftszweige (WZ 2008) (Externer Link) handelt:  

  • Abschnitt G: Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
  • Abschnitt H: Verkehr und Lagerei,
  • Abschnitt I: Gastgewerbe,
  • Abschnitt J: Information und Kommunikation,
  • Abschnitt L: Grundstücks- und Wohnungswesen,
  • Abschnitt M: Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie
  • Abschnitt N: Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen.

Die Angaben der kleineren, nicht befragten Unternehmen werden aus Verwaltungsdaten der Steuer- und Arbeitsverwaltung gewonnen.

Periodizität

Die konjunkturstatistische Erhebung wird monatlich durchgeführt. Der Berichtszeitraum für die Erhebung ist der Kalendermonat. Erster Berichtsmonat nach dem neuen Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz ist der Januar 2021.

Welche Angaben werden erfasst?

Erfasst werden die hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit sowie die Merkmale Umsatz und Anzahl der Beschäftigten – bei rechtlichen Einheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern erfolgt zusätzlich eine Untergliederung nach den einzelnen Ländern.

Mit der neuen EBS-Verordnung werden für die Konjunkturstatistiken in den Bereichen Handel und Dienstleistungen bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Mio. Euro erzielen, erstmals auch Ergebnisse für die sogenannte fachliche Einheit (englisch: Kind-of-Activity Unit – KAU) erfasst. Hierbei werden die unterschiedlichen Geschäftsfelder eines Unternehmens gesondert erfasst und dem jeweiligen Wirtschaftszweig zugeordnet.

Die beteiligten rechtlichen Einheiten werden schriftlich um Abgabe ihrer Daten gebeten und erhalten zur Identifikation eine neunstellige individuelle Identnummer.

Auskunftspflicht

Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder die Leitungen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

Geheimhaltung

Die erhobenen Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung nach §16 BstatG. (Externer Link)

Hinweise zu den Erhebungsunterlagen

Gemäß §11a Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BstatG) sind Unternehmen sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit verpflichtet, für ihre Datenlieferungen die zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren zu nutzen.

Nutzen Sie für die elektronische Datenübermittlung eines der beiden nachfolgenden Verfahren:

Weiterführende Informationen über diese Verfahren finden Sie auch hier auf den Seiten "Online melden". Detaillierte Informationen, z.B. über die abgefragten Erhebungsmerkmale, können Sie dem zur Verfügung gestellten Musterfragebogen entnehmen.

Auskünfte und Rückfragen

Für Auskünfte und Rückfragen zur Konjunkturerhebung im Handels- und Dienstleistungsbereich in Hamburg und Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an:

Statistikamt Nord
Konjunkturerhebung im Handels- und Dienstleistungsbereich
Steckelhörn 12
20457 Hamburg

Kontakt für den Bereich Handel und Gastgewerbe
Telefon: 040 42831-1824
E-Mail: binnenhandel(at)statistik-nord(dot)de 

Kontakt für den Bereich Dienstleistungen
Telefon: 040 42831-1702
E-Mail: dienstleistungen(at)statistik-nord(dot)de

 

Ergebnisse der Monatserhebungen werden als Statistische Berichte auf der Homepage des Statistikamtes kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes stellt Informationen zu den verwendeten Methoden und Definitionen sowie zur Qualität statistischer Ergebnisse zur Verfügung, um Daten sachgerecht interpretieren und die Aussagefähigkeit der ermittelten Daten besser einschätzen zu können.

Die Qualitätsberichte können Sie hier abrufen: Dienstleistung und Gastgewerbe (Externer Link). Einzelhandel und Großhandel (Externer Link).

Downloads

Musterfragebogen - Januar

Musterfragebogen - Februar bis Dezember

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Dienstleistungsbereiche

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Einzelhandel

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - Gastgewerbe

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz - KFZ-Handel