Fast 1 250 Einkommensmillionärinnen und -millionäre

Statistik informiert ... Nr. 101/2022

Im Jahr 2018 haben 1 247 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Hanse­stadt Hamburg jeweils einen Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens einer Mio. Euro er­zielt. Damit können zwölf von 10 000 Steuerpflichtigen als Einkommensmillionärinnen und ‑millionäre bezeichnet werden, so das Statistikamt Nord. Im bundesweiten Vergleich hielt Hamburg mit diesem Wert die Spitzenposition.

Seit dem Jahr 2013 nahm die Anzahl an Einkommensmillionärinnen und -millionären zum sechsten Mal in Folge zu. Vergleicht man 2017 und 2018, so ergibt sich eine Zunahme um 4,3 Prozent bzw. 51 Steuerpflichtige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhte sich binnen Jah­resfrist um 5,4 Prozent bzw. 187 Mio. Euro auf 3,6 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Gesamtbe­trag der Einkünfte stieg um 1,1 Prozent auf gut 2,9 Mio. Euro pro Einkommensmillionärin bzw. -millionär.

Obwohl der Anteil der Einkommensmillionärinnen und -millionäre an allen Steuerpflichtigen nur bei gut 0,1 Prozent lag, entfielen auf sie 7,8 bzw. 13,8 Prozent von dem in Hamburg insgesamt erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. von der festgesetzten Einkommensteuer. Zu ihrem Einkommen trugen insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieben bei: Drei von vier Ein­kommensmillionärinnen und -millionären erzielten derartige Einkünfte. Dabei entfielen von dem Gesamtbetrag der Einkünfte aller Einkommensmillionärinnen und -millionäre zwei Drittel auf diese Einkunftsart. Zum Vergleich: Bei allen Steuerpflichtigen betrug dieser Anteil elf Prozent, wobei lediglich jede bzw. jeder elfte Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielte.

Die insgesamt rund eine Mio. Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in Hamburg erzielten im Jahr 2018 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 46,6 Mrd. Euro. Das waren fünf Prozent mehr als in 2017. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte wuchs um vier Prozent auf gut 46 000 Euro je Steuerpflichtigen.

Hinweise:
Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung werden als ein Steuerpflichtiger gezählt. Bei der hiesigen Darstellung werden nur unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem nichtnegativen Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.

Die Angaben werden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerstatistik erhoben. Aufgrund der langen Veranlagungsdauer können diese Ergebnisse erst vier Jahre nach dem Veranla­gungsjahr veröffentlicht werden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in der Regel mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent an der Quelle besteuert und müs­sen nicht mehr von den Steuerpflichtigen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angege­ben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Entsprechend werden sie in die­sen Fällen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berücksichtigt.

 

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