Insolvenzen in Schleswig-Holstein
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Januar 410 372 379 431 394 415 326 308 382
Februar 435 434 421 408 384 367 552 369 377
März 488 435 441 389 485 300 623 454 441
April 467 428 447 401 409 275 369 391 368
Mai 393 430 448 362 389 291 402 425 395
Juni 460 488 435 441 385 361 471 348 408
Juli 535 431 408 367 456 212 443 304 357
August 429 422 386 415 373 128 356 371 422
September 422 392 345 357 383 128 368 373 390
Oktober 444 401 420 398 396 191 370 314 424
November 455 432 504 421 340 170 372 349 408
Dezember 446 402 369 298 319 186 363 370 356
Durchschnitt 449 422 417 391 393 252 418 365 394 ...
Insgesamt 5 384 5 067 5 003 4 688 4 713 3 024 5 015 4 376 4 728 ...
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Methodische Hinweise zur Tabelle

Insolvenzen - Schleswig-Holstein

Einheit: Anzahl

Erläuterung: In der Insolvenzstatistik werden von den Insolvenzgerichten Verfahren gemeldet, zu denen im Berichtszeitraum eine Entscheidung getroffen wurde. Bei komplexeren Verfahren kann somit ein längerer Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der Entscheidung liegen. Die Insolvenzstatistik ist ein nachlaufender Konjunkturindikator, da ein Antrag auf Insolvenz erst dann gestellt wird, wenn die konjunkturelle Situation bzw. die Auswirkungen eines bedeutenden wirtschaftlichen Ereignisses zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geführt haben. In den Jahren 2020 und 2021 sind folgende Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Insolvenzantragspflicht war vom 1. März bis Ende 2020 für Unternehmen ausgesetzt, deren Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte und für die im Falle von Zahlungsunfähigkeit die Aussicht bestand, diese zu beseitigen. Eine Verlängerung der Aussetzung war bis 30. April 2021 nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Für Insolvenzverfahren von natürlichen Personen hatte das ab Dezember 2020 geltende „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ Auswirkungen. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens sowie die Übergangsregelung beeinflussten die Anzahl der von natürlichen Personen beantragten Insolvenzverfahren in den Monaten während und nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Letzte Aktualisierung: 28.03.2024

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