Fast 1 270 Einkommensmillionärinnen und -millionäre
Statistik informiert … Nr. 67/2023
Im Jahr 2019 haben 1 268 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Hansestadt Hamburg jeweils einen Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens einer Mio. Euro erzielt. Damit können zwölf von 10 000 Steuerpflichtigen als Einkommensmillionärinnen und ‑millionäre bezeichnet werden, so das Statistikamt Nord. Im bundesweiten Vergleich hielt Hamburg mit diesem Wert weiterhin die Spitzenposition.
Seit dem Jahr 2013 nahm die Anzahl an Einkommensmillionärinnen und -millionären zum siebten Mal in Folge zu. Vergleicht man 2018 und 2019, so ergibt sich eine Zunahme um 1,7 Prozent bzw. 21 Steuerpflichtige. Der Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhte sich binnen Jahresfrist um 1,0 Prozent bzw. 35,6 Mio. Euro auf 3,68 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte sank damit um 0,7 Prozent von 2,93 auf 2,91 Mio. Euro pro Einkommensmillionärin bzw. -millionär.
Obwohl der Anteil der Einkommensmillionärinnen und -millionäre an allen Steuerpflichtigen nur knapp über 0,1 Prozent lag, entfielen auf sie 7,6 Prozent des insgesamt erzielten Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 13,1 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Zu ihrem Einkommen trugen insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieben bei: Drei von vier Einkommensmillionärinnen und -millionären erzielten derartige Einkünfte. Dabei entfielen von dem Gesamtbetrag der Einkünfte aller Einkommensmillionärinnen und -millionäre zwei Drittel auf diese Einkunftsart. Zum Vergleich: Bei allen Steuerpflichtigen betrug dieser Anteil unter elf Prozent, wobei lediglich jede bzw. jeder elfte Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieben erzielte.
Die insgesamt rund eine Mio. Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in Hamburg erzielten im Jahr 2019 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 48,7 Mrd. Euro. Das waren 4,6 Prozent mehr als im Jahr 2018. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte wuchs um 3,7 Prozent auf fast 48 000 Euro je Steuerpflichtigen.
Hinweise:
Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung werden als eine steuerpflichtige Person gezählt. Bei der hiesigen Darstellung werden nur unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem nichtnegativen Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigt.
Die Angaben werden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerstatistik erhoben. Aufgrund der langen Veranlagungsdauer können diese Ergebnisse erst vier Jahre nach dem Veranlagungsjahr veröffentlicht werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in der Regel mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent an der Quelle besteuert und müssen nicht mehr von den Steuerpflichtigen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Entsprechend werden sie in diesen Fällen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berücksichtigt.
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