Methode und Datenschutz
Die Methode
In Deutschland wurde der Zensus 2022 als registergestützte Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. Das bedeutet, dass in erster Linie Daten aus Verwaltungsregistern genutzt wurden, um die notwendigen Planungsdaten zu gewinnen. Somit wurde die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung nicht um Auskunft gebeten. Allerdings liegen nicht alle benötigten Daten vollständig oder in der erforderlichen Qualität in den Verwaltungsregistern vor. Daher wurden die Registerauswertungen um die Ergebnisse aus unterschiedlichen Befragungen ergänzt:
- Eine Haushaltebefragung sowie eine Erhebung an Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften. Bei der Haushaltebefragung wurden per Stichprobenziehung ausgewählte Haushalte befragt. In Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften fand dagegen eine Vollerhebung statt. Ziel beider Befragungen war es, verlässliche Bevölkerungszahlen sowie weitere Angaben zur Bevölkerung zu gewinnen.
- Eine Gebäude- und Wohnungszählung, bei der Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Verwalterinnen und Verwalter von Wohnraum befragt wurden, um Daten zum Gebäude- und Wohnungsbestand in Deutschland zu gewinnen.
Die Ergebnisse dieser Befragungen wurden im Anschluss im Rahmen der sog. Haushaltegenerierung mit den Registerdaten zusammengeführt. Durch diese Verknüpfung wurden zudem Haushaltsstrukturen als zusätzliche Merkmale gebildet.
Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland bildet das im März 2017 verabschiedete (Externer Link) den rechtlichen Rahmen für die vorbereitenden Arbeiten zum Zensus 2022. Es regelt alle notwendigen Schritte zum Aufbau der erforderlichen Infrastruktur sowie zu Aufbau und Pflege des Steuerungsregisters.
Die konkrete Durchführung des Zensus 2022 ist im (Externer Link) geregelt. Dieses legt u. a. die zu erhebenden Merkmale und alle weiteren Vorgaben fest. Das Zensusgesetz trat am 3. Dezember 2019 in Kraft. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Zensus-Stichtag auf den 15. Mai 2022 verschoben. Dies wird durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus geregelt.
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie auf (Externer Link).
Datenschutz und Informationssicherheit
Datenschutz ist weit mehr als eine gesetzliche Pflicht, denn die amtliche Statistik lebt vom Vertrauen und der Akzeptanz der Bevölkerung. Daher legen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bei der Durchführung des Zensus 2022 höchstes Augenmerk auf die Sicherheitsvorkehrungen, die die Geheimhaltung der Daten garantieren.
Datenschutz und Informationssicherheit sind an den Anforderungen der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) ausgerichtet. Die verstärkte öffentliche Wahrnehmung, die mit der Einführung der DS-GVO einhergegangen ist, wirkt sich auch auf den Zensus 2022 aus. Um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu erreichen, setzen das Statistische Bundesamt und das Statistikamt Nord die Sicherheitsanforderungen nach der Methodik des IT-Grundschutzes um. In Fragen des Datenschutzes und der Informationssicherheit wird zusätzlich zu den behördlich geforderten Umsetzungen auf sachkundige Beratung zurückgegriffen: Das Gesamtprojekt Zensus 2022 wird sowohl von der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz – dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – als auch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) begleitet. Da zudem der Zensus 2022 eine Gemeinschaftsaufgabe der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder ist, sind auch im statistischen Verbund die Vorgaben der DS-GVO Bestandteil der Zusammenarbeit.
Die für den Zensus 2022 erhobenen Daten werden durch bauliche, technische und organisatorische Zugangsbeschränkungen in den Rechenzentren der statistischen Ämter gesichert. Außerdem werden Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze werden dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet.
Auch für die für beim Zensus 2022 erhobenen Daten gilt das sogenannte Rückspielverbot. Das bedeutet, dass für statistische Zwecke erhobene Daten stets nur in eine Richtung fließen – hin zur amtlichen Statistik. Niemals dürfen Einzelangaben aus einer amtlichen Statistik an andere Verwaltungsstellen zurückgespielt werden – nicht ans Finanzamt, an die Polizei oder an die Meldebehörden.