Allgemeine Informationen

Erhebung

Die Verdiensterhebung wird ab Januar 2022 monatlich mit dem Ziel durchgeführt, zuverlässige Daten über das Niveau, die Verteilung und die Veränderung der Bruttoverdienste von Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern zu gewinnen.

Die Verdiensterhebung wird für wirtschaftspolitische Planentscheidungen genutzt. Sie stellt u.a. geeignete Daten für die Mindestlohnforschung und die jährliche Analyse des Verdienstabstands zwischen Frauen und Männern (Gender Pay Gap) zur Verfügung. Darüber hinaus ziehen sowohl die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Verbände) als auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Gewerkschaften) die Ergebnisse als Argumentationshilfe in Tarifvertragsverhandlungen heran. Für Privatpersonen sind insbesondere die ermittelten durchschnittlichen Verdienste nach Berufen von Interesse.

Die Erhebung wird deutschlandweit bei höchstens 58 000 ausgewählten Betrieben, die nach mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ermittelt werden, als repräsentative Stichprobe durchgeführt.

Es werden Angaben für einzelne Beschäftigte erfasst. Dabei folgen die Merkmale der Verdiensterhebung den Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV). Die Statistik wird damit aus den Angaben gemäß EBV erstellt, so wie sie in der Lohnabrechnungssoftware und als Personalstammdaten in den Betrieben vorliegen.

Hier finden Sie den Musterfragebogen inklusive Erläuterungen (PDF-Dokument) (Externer Link).

Durch den Einsatz automatisierter Plausibilisierungs- und Imputationsverfahren aus dem Bereich „machine learning“ bzw. künstlicher Intelligenz kann zukünftig in den Statistischen Landesämtern nahezu vollständig auf Rückfragen zu den Daten der Betriebe verzichtet werden.

Rechtsgrundlage und Auskunftsplicht

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) in Verbindung mit dem Bundestatistikgesetz (BStatG). Erhoben werden die Angaben zu den Arbeitsverdiensten der Beschäftigten gem. § 4 Absatz 3 VerdStatG.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Satz 1 VerdStatG in Verbindung mit § 15 BStatG.

Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 VerdStatG besteht die Auskunftspflicht für die Inhaberinnen und Inhaber der in die Erhebung einbezogenen Betriebe sowie für die mit deren Leitung Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

Diese Pflicht umfasst auch die Übermittlung der Arbeitsverdienste sowie Angaben zu den Arbeitnehmer:innen des jeweiligen Betriebes gemäß § 4 Absatz 3 VerdStatG. Die Zulässigkeit der Verarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten folgt aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 3 Buchstabe b) DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit dem VerdStatG. Das VerdStatG ist ein Bundesgesetz und damit die erforderliche nationale Rechtsgrundlage zur Verpflichtung des Verantwortlichen, die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Angaben werden ausschließlich zu den im VerdStatG genannten statistischen Zwecken und damit gemäß der datenschutzrechtlich vorgesehenen Zweckbindung verarbeitet. Bei der Pflicht zur Auskunftserteilung für statistische Zwecke nach § 15 BStatG in Verbindung mit dem § 8 VerdStatG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht, deren Erfüllung – wie auch andere Auskunftspflichten gegenüber öffentlichen Stellen – im Wege des Verwaltungsvollzuges sichergestellt werden kann.

Digitale Datenübermittlung

Nach § 11a Absatz 2 BStatG sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu sind die von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren zu nutzen. 

Der mit der monatlichen Verdiensterhebung verbundene Aufwand in den Betrieben ist am geringsten, wenn für die wiederkehrenden Meldungen das etablierte und bequeme Online-Meldeverfahren eSTATISTIK.core (Externer Link) verwendet wird. Mit diesem Verfahren können die Daten monatlich automatisiert, sozusagen per Knopfdruck, in elektronischer Form aus der Lohnabrechnungssoftware gewonnen und direkt an die amtliche Statistik übermittelt werden. Dazu sind bestimmte Module für die Statistik erforderlich, die zahlreiche Hersteller (Externer Link) dieser Software anbieten.

Ohne entsprechende Softwarelösungen ist die monatliche Meldung zur Statistik auch über das Online-Meldeverfahren IDEV (Externer Link) mittels Import von csv-Dateien oder durch die direkte Eingabe von Daten möglich.

Weiterführende Informationen über diese Verfahren finden Sie auch hier auf den Seiten im Bereich "Online melden" (Externer Link).

 

Auskünfte und Rückfragen

Für Auskünfte und Rückfragen zur Verdiensterhebung in Hamburg und Schleswig-Holstein wenden Sie sich bitte an:

Statistikamt Nord
VE
Steckelhörn 12
20457 Hamburg

Telefon: 040 42831-1491 und -2672
E-Mail: ve(at)statistik-nord(dot)de