Knapp 1 200 Einkommensmillionärinnen und -millionäre
Statistik informiert ... Nr. 86/2021
Im Jahr 2017 haben 1 196 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit Wohnsitz in der Hansestadt Hamburg jeweils einen Gesamtbetrag der Einkünfte von mindestens einer Mio. Euro erzielt. Damit können zwölf von 10 000 Steuerpflichtigen als Einkommensmillionärinnen und -millionäre bezeichnet werden, so das Statistikamt Nord. Im bundesweiten Vergleich hielt Hamburg mit diesem Wert die Spitzenposition.
Im Vergleich zum Berichtsjahr 2016 stieg die Zahl der Einkommensmillionärinnen und -millionäre um 4,8 Prozent bzw. 55 Steuerpflichtige. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte sank dagegen um 0,2 Prozent bzw. 6,8 Mio. Euro auf 3,5 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte ging damit von 3,0 auf 2,9 Mio. Euro pro Einkommensmillionärin bzw.
-millionär zurück.
Obwohl der Anteil der Einkommensmillionärinnen und -millionäre an allen Steuerpflichtigen nur bei gut 0,1 Prozent lag, entfielen auf sie 7,8 bzw. 13,5 Prozent von dem in Hamburg insgesamt erzielten Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. von der festgesetzten Einkommensteuer. Zu ihrem Einkommen trugen dabei insbesondere die Einkünfte aus Gewerbebetrieben bei: Drei von vier Einkommensmillionärinnen und -millionären erzielten derartige Einkünfte. Von dem Gesamtbetrag der Einkünfte entfielen zwei Drittel auf diese Einkunftsart. Zum Vergleich: Von allen Steuerpflichtigen erzielte lediglich jede bzw. jeder Elfte Einkünfte aus Gewerbebetrieben.
Die insgesamt knapp eine Mio. Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen in Hamburg erzielten im Jahr 2017 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 44,3 Mrd. Euro. Das waren vier Prozent mehr als in 2016. Der durchschnittliche Gesamtbetrag der Einkünfte betrug knapp 45 000 Euro je Steuerpflichtigen.
Hinweise:
Ehepaare und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Zusammenveranlagung werden als eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger gezählt. Hier dargestellt werden nur unbeschränkt Lohn- und Einkommensteuerpflichtige mit einem nichtnegativen Gesamtbetrag der Einkünfte.
Die Angaben werden im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerstatistik erhoben. Aufgrund der langen steuerlichen Veranlagungsdauer können diese Ergebnisse erst vier Jahre nach dem Veranlagungsjahr veröffentlicht werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 in der Regel mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent an der Quelle besteuert und müssen nicht mehr von den Steuerpflichtigen in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben und mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Entsprechend werden sie in die-sen Fällen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht berücksichtigt.
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