Fast die Hälfte der Verdachtsmeldungen durch Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft

Statistik informiert ... Nr. 44/2021

Im Jahr 2019 wurden in Hamburg 2 059 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kin­deswohls abgeschlossen. In fast der Hälfte der Fälle (49 Prozent) machten Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft das Jugendamt auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufmerksam, so das Statistikamt Nord.

Auf anonyme Meldungen entfiel ein Anteil von 22 Prozent, auf die Schule von sechs Prozent. Aus dem Gesundheitsbereich (z. B Hebamme, Ärztin oder Arzt, Krankenhaus, Gesundheits­amt), aus den Einrichtungen/Diensten der Jugendarbeit und -hilfe außerhalb der Kindestage­betreuung sowie von den Eltern(-teilen) bzw. Personensorgeberechtigten kamen jeweils drei Prozent der Hinweise. Verdachtsmeldungen von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege­personen sowie von Verwandten und Bekannten waren mit jeweils zwei Prozent eher gering.

Bei 30 Prozent der Verfahrenseinschätzungen (621 Fälle) wurde eine akute, bei 21 Prozent (433 Fälle) eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. Bei 31 Prozent erkannten die Ju­gendämter keine Gefährdung, wohl aber Hilfebedarf. Mit „Entwarnung“ (keine Gefährdung und kein Hilfebedarf) endeten 18 Prozent der Verfahren.

Im Vergleich zum Vorjahr war die Zahl der Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls um 1,7 Prozent zurückgegangen.

Hinweis:
Eine Gefährdungseinschätzung gemäß Paragraf 8a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) wird vorgenommen, wenn dem Jugendamt gewich­tige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines/einer Minderjährigen bekannt werden und es sich daraufhin zur Bewertung der Gefährdungslage einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind beziehungsweise Jugendlichen sowie seiner Lebenssituation macht. Diese Abschät­zung des Gefährdungsrisikos erfolgt in den Jugendämtern durch das Zusammenwirken mehre­rer Fachkräfte. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann.

 

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