Verdachtsmeldungen am häufigsten durch Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft sowie durch Verwandte, Nachbarn und Bekannte
Statistik informiert ... Nr. 45/2021
Die Zahl der in Schleswig-Holstein abgeschlossenen Verfahren zur Einschätzung des Kindeswohls belief sich 2019 auf 4 869. Am häufigsten (28 Prozent) machten Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft das Jugendamt auf mögliche Kindeswohlgefährdungen aufmerksam, so das Statistikamt Nord. 16 Prozent der Hinweise kamen von Verwandten, Bekannten oder Nachbarn, jeweils neun Prozent von der Schule oder anonymen Melderinnen und Meldern. In sieben Prozent der Fälle machten Eltern(-teile) bzw. Personensorgeberechtigte auf eine mögliche Gefährdungslage aufmerksam, in sechs Prozent der Fälle kamen Hinweise aus dem Gesundheitsbereich (z. B. Hebamme, Ärztin oder Arzt, Krankenhaus, Gesundheitsamt). Auf soziale Dienste und das Jugendamt selbst entfielen fünf Prozent, auf den Bereich der Kindertagesbetreuung (Kitas, Kindertagespflegepersonen) drei Prozent.
16 Prozent der Verfahren (756 Fälle) endeten mit der Feststellung einer akuten Kindeswohlgefährdung, bei weiteren 16 Prozent (771 Fälle) wurde eine latente Kindeswohlgefährdung festgestellt. Bei 32 Prozent der Verfahren lag keine Kindeswohlgefährdung, aber Hilfebedarf vor. „Entwarnung“ (keine Gefährdung und kein Hilfebedarf) gab es bei 37 Prozent der Verfahren.
Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Zahl der Verfahren zur Gefährdungseinschätzung um 7,0 Prozent.
Hinweis:
Eine Gefährdungseinschätzung gemäß Paragraf 8a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) wird vorgenommen, wenn dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines/einer Minderjährigen bekannt werden und es sich daraufhin zur Bewertung der Gefährdungslage einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind beziehungsweise Jugendlichen sowie seiner Lebenssituation macht. Diese Abschätzung des Gefährdungsrisikos erfolgt in den Jugendämtern durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes/Jugendlichen bereits eingetreten ist oder mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist und diese Situation von den Sorgeberechtigten nicht abgewendet wird oder werden kann
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